Pflichtteil

Der Pflichtteil steht in der Regel denjenigen nahen Verwandten zu, die der Erblasser abweichend von der gesetzlichen Erbfolge enterbt hat. Eine Enterbung ist durch einfaches Testament möglich, was in der Praxis häufig in Form eines „Berliner Testaments“ besonders häufig geschieht. Dann garantiert das nicht dispositive – und verfassungsrechtlich gesicherte – Pflichtteilsrecht dem enterbten Verwandten eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Verstorbenen, selbst wenn dieser die Begünstigung überhaupt nicht wollte.

 

Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte sowie der eingetragene Lebenspartner des Erblassers, wenn Sie durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Unter den jeweils Berechtigten, werden die vorhandenen Kinder und ggf. weiteren Abkömmlinge des Erblassers bevorzugt; andere Berechtigte sind dann nicht pflichtteilsberechtigt. Großeltern oder sog. Seitenverwandte (Geschwister, Neffen bzw. Nichten) sind von vornherein nicht pflichtteilsberechtigt.

 

 

Der Pflichtteil fällt, anders als die Erbschaft dem Erben, nicht „von selbst“ an, d.h. der Pflichtteil muss gegen die Erben besonders geltend gemacht werden. Man ist also ohne Weiteres pflichtteilsberechtigt, droht dieses Recht jedoch spätestens mit Ablauf der Verjährung zu verlieren – in der Regel drei Jahre nach dem Erbfall.

 

Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt grundsätzlich ausgehend von der (eigentlichen) gesetzlichen  Erbquote. Hiervon beträgt der Pflichtteil die Hälfte, auch wenn dieses Ergebnis im Einzelfall möglicherweise zu modifizieren ist, etwa weil lebzeitige Zuwendungen des Erblassers erfolgt und zur Ausgleichung zu bringen sind. Verfügt der unverheiratete Erblasser beispielsweise nur zu Gunsten eines seiner beiden Kinder, kann der enterbte Abkömmling die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, ½ x ½ = ¼,  aus dem Nachlass beanspruchen.

Der Pflichtteilsanspruch ist einzig auf die Zahlung eines Geldbetrages, niemals also auf einen konkreten Nachlassgegenstand oder die Beteiligung an einer Immobilie oder einem Unternehmen, gerichtet. Weil sich dessen Höhe jedoch nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls richtet, ist die genaue Bezifferung in der Praxis besonders schwierig.

Zur Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs sieht das Gesetz diverse Hilfsmittel, allem voran einen umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gegen den oder die Erben, vor. Der Pflichtteilsberechtigte hat danach Anspruch auf Errichtung eines privatschriftlichen oder notariellen Bestandsverzeichnisses über den Nachlass (Nachlassverzeichnis). Hierin müssen sämtliche werthaltigen Nachlassgegenstände ausgewiesen und ggf. auch belegt werden. Abzüglich der darin ebenfalls erfassten Nachlassverbindlichkeiten lässt sich auf diese Weise der Wert des Nachlasses ermitteln.

Sollten sich im Nachlass Gegenstände, insbesondere Immobilien oder Unternehmensanteile, befinden, deren konkreter Wert sich nicht ohne Weiteres ermitteln lässt, hat der Pflichtteilsberechtigte zudem einen Anspruch auf Wertermittlung, d.h.er kann die Beauftragung eines Sachverständigen und die Bewertung des Nachlassgegenstandes verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass.

Darüber hinaus muss vom Erben dahingehend Auskunft erteilt werden, ob aus dem Nachlass noch zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte abgeflossen sind, etwa weil Gegenstände an die Erben oder Dritte verschenkt wurden. Ob und in welcher Höhe diese Zuwendungen des Erblassers noch pflichtteilsrelevant sind, also berücksichtigt werden müssen, ist oft die umstrittenste Frage. Dies ist dann eine vom Pflichtteil zu unterscheidende Frage nach der Pflichtteilsergänzung. Der Pflichtteil betrifft die Mindestbeteiligung am (tatsächlich vorhandenen bzw. ausgeglichenen) Nachlass, während die Pflichtteilsergänzung auf das „Zurückholen“ von Schenkungen des Erblassers gerichtet ist.

 

 

Die Ergänzung gem. § 2325 BGB, also die Hinzurechnung zurückliegender Schenkungen zum späteren Nachlass, kann auch von einem pflichtteilsberechtigten Erben beansprucht und sowohl isoliert als auch neben dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch verlangt werden.

 

Das dem Grunde nach einfach gehaltene und übersichtliche Pflichtteilsrecht wird je nach Umfang und Art des Nachlasses überaus kompliziert. Nachlassverzeichnisse werden oft unvollständig oder – mehr oder weniger absichtlich – nachlässig erstellt.

Wenn Sie vergessen, an den richtigen Stellen nachzufragen, entgeht Ihnen möglicherweise das, was der Gesetzgeber für unabdingbar und als wesentliche Teilhabe am Familienvermögen erachtet hat. Umgekehrt hat das Pflichtteilsrecht nicht zur Aufgabe, die Testierfreiheit des Erblassers einzuschränken. Dem Grunde oder der Höhe nach unberechtigte Pflichtteilsansprüche wehren wir deshalb ebenso konsequent in Ihrem Interesse ab.

 

 

 

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