Notar

Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung ist der Notar – im völligen Gegensatz zu seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt – nicht der Vertreter eines Mandanten. Als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes hat er die Beteiligten unparteiisch zu beraten, sie über die Tragweite und Risiken des von ihnen beabsichtigten Rechtsgeschäfts neutral aufzuklären und gegebenenfalls die gewünschten Dokumente und Verträge in einem fairen Verfahren rechtssicher zu beurkunden.

Die Notare gewährleisten damit den Schutz rechtlich unerfahrener Bürger bei der Einigehung schwer überschaubarer und komplexer Rechtsgeschäfte und sorgen auch dann für die notwendige rechtliche Chancengleichheit, wenn sich aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unterschiedlich starke Beteiligte gegenüberstehen.

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Verfahrensablauf

Regelmäßig wird in einem ersten Beratungstermin das rechtliche Anliegen der Beteiligten und die sie leitenden Vorstellungen und Motive erkundet.

Anschließend wird zu klären versucht, wie die angestrebten Ziele mit den zur Verfügung stehenden rechtlichen Instrumentarien auch unter Berücksichtigung unerwünschter Nebenwirkungen (z.B. Steuern) optimal verwirklicht werden können.

Das Ergebnis wird sodann in die Form einer Urkunde gebracht, deren Entwurf den Beteiligten anschließend zur Prüfung übermittelt wird. Nach Mitteilung eventueller Änderungs- und Ergänzungswünsche wird der Entwurf nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen überarbeitet bis er beurkundungsreif ist.

Im Beurkundungstermin wird der so vorbereitete Text vom Notar verlesen. Dabei können und sollen Formulierungen überprüft, noch auftauchende Fragen erörtert und gegebenenfalls textliche Korrekturen vorgenommen werden.

 

Der Sinn und Zweck des Beurkundungsverfahrens ist erst erfüllt, wenn die Urkunde den rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten im konkreten Fall, also „maßgeschneidert“, rechtswirksam und möglichst vollständig und klar zum Ausdruck bringt.

Leistungen

Neben der Beurkundung von Rechtsgeschäften und Beglaubigung von Unterschriften erstreckt sich unser Tätigkeitsbereich von der Beantwortung von Rechtsfragen, über umfassende rechtliche Beratung und der Mitwirkung bei der Vorbereitung komplexer Rechtsgeschäfte bis zur Erstellung von Vertrags- bzw. Urkundsentwürfen.

  • Kaufverträge über bebauten oder unbebauten Grundbesitz, Wohnungs- oder Teileigentum, Erbbaurechte
  • Bauträgerverträge (Neubauten und Sanierungsobjekte)
  • Bildung und Veränderung von Wohnungs-, Teil- und Sondereigentum
  • Begründung und Bestellung von Grundschulden und Hypotheken
  • Begründung und Bestellung von Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallast)
  • Begründung von Erbbaurechten
  • Begründung und Bestellung von Vorkaufsrechten
  • Grundstücksübertragungsverträge (Schenkungen unter Ehegatten, Verwandten, vorweggenommene Erbfolge)
  • Testamente (Einzeltestamente, gemeinschaftliche Testamente, Unternehmertestamente) und Erbverträge
  • Erb- und Pflichtteilsverzichte
  • Erbschein und Nachlassverteilung
  • Unternehmensnachfolge
  • Vorsorgende Eheverträge (Regelungen zum Güterstand, insbesondere Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Regelungen zu Versorgungsausgleich und Unterhalt etc.)
  • Scheidungsfolgenvereinbarungen
  • Adoptionen Minderjähriger und Volljähriger
  • Gründung, Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation bei Kapital- und Personengesellschaften
  • Gesellschaftsverträge, Abtretungs- und Kaufverträge von Gesellschaftsanteilen
  • Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Prokuristen, Vorständen und Aufsichtsräten
  • Handelsregisteranmeldungen
  • Notarielle Protokollierung von Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
General-  und Vorsorgevollmacht
Patienten- und Betreuungsverfügung

Kosten

Die Kosten der notariellen Tätigkeit sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgeschrieben und der Notar ist gesetzlich verpflichtet, sich an diese vorgeschriebenen Gebühren zu halten.

Maßgeblich ist regelmäßig der sogenannte Geschäftswert des betreffenden Rechtsgeschäfts. D.i. im Falle von Kaufverträgen der Kaufpreis, bei Erb- und Familiensachen häufig der Wert des durch die Regelung betroffenen Vermögens.

Hieraus ergibt sich ein für alle Beteiligten bindender „Listenpreis“, mit welchem auch die Beratung und Entwurfsfertigung des Notars abgegolten wird.

Der Notar darf daher weder Nachlässe geben noch bei einem höheren Zeit- oder Arbeitsaufwand höhere Gebühren abrechnen. Somit sind die entstehenden Kosten bei jedem Notar gleich.

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