Leistungen

Neben der Beurkundung von Rechtsgeschäften und Beglaubigung von Unterschriften erstreckt sich unser Tätigkeitsbereich von der Beantwortung von Rechtsfragen, über umfassende rechtliche Beratung und der Mitwirkung bei der Vorbereitung komplexer Rechtsgeschäfte bis zur Erstellung von Vertrags- bzw. Urkundsentwürfen.

Icon Notar

Grundstücks- und Immobilienrecht

Wir verfügen über langjährige und umfangreiche Erfahrungen im Immobilienrecht und betreuen Sie bei Immobiliengeschäften jeder Größenordnung.

 

Unsere Leistungsspektrum umfasst neben der notariellen Beratung im Grundstücksrecht auch die Vorbereitung, Beurkundung und Abwicklung von Grundstücks- und Wohnungskaufverträgen, Teilungserklärungen, Bauträgerverträgen sowie die Bestellung, Absicherung oder Löschung von Grundpfandrechten im Grundbuch.

Wir bieten insbesondere folgende Leistungen
(Vorbereitung, Beurkundung und Abwicklung):

  • Grundstückskaufverträge
  • Wohnungskaufverträge
  • Grundstücksübertragungsverträge (Schenkungen unter Ehegatten, Verwandten, vorweggenommene Erbfolge)
  • Bauträgerverträge und Vorbereitung und Beurkundung von Teilungserklärungen (Neubauten und Sanierungsobjekte)
  • Bildung von Wohnungseigentum
  • Bestellung von Grundschulden und Hypotheken
  • Bestellung von Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, Wohnungsrecht, Reallasten)
  • Bestellung von Vorkaufsrechten
  • Begründung von Erbbaurechten / Erbbaurechtskaufverträge

Der Notar ist dafür verantwortlich, den Immobilienkaufvertrag rechtssicher zu konzipieren. Kein Beteiligter darf ungesicherte Vorleistungen erbringen müssen. Daher muss der Notar sicherstellen, dass der Verkäufer nicht sein Eigentum an der Immobilie verliert, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Andererseits ist sicher zu stellen, dass der Käufer für die Zahlung des Kaufpreises lastenfreies Eigentum an der Immobilie erhält. Dreh- und Angelpunkt ist dabei der Grundbuchstand der Immobilie.

Was der Notar hingegen nicht zu leisten vermag, ist die Sicherstellung des wirtschaftlichen oder persönlichen Erfolges eines Kaufvertrages. Ist der Kaufpreis angemessen? Entspricht die Immobilie den Erwartungen und Wünschen? Bestehen Mängel an oder in der Immobilie? Wie ist die Vermietbarkeit oder Nutzbarkeit zu einem bestimmten Zweck oder die steuerliche Auswirkung des Kaufvertrages? Verfügt der Käufer über die erforderliche Solvenz zur Zahlung des Kaufpreises? Ist die Finanzierung des Kaufpreises gewährleistet?

Aus diesen Gründen müssen und sollten die Parteien eines Immobilienkaufvertrages sich jeweils eingehend mit dem Kaufgegenstand auseinandersetzen. Informieren Sie sich, ob die Immobilie leer steht oder vermietet ist, ggf. zu welchen Konditionen. Besichtigen Sie die Immobilie eingehend, ggf. zusammen mit einem Sachverständigen. Sehen Sie öffentliche Register ein wie z. B. das Baulastenverzeichnis oder das Altlastenverzeichnis. Informieren Sie sich bei den Baubehörden hinsichtlich einer Bebaubarkeit oder baulichen Nutzbarkeit. Handelt es sich um eine denkmalgeschützte Immobilie? Lassen Sie sich die die Immobilie betreffenden Dokumente vorlegen wie etwa Lagepläne, den Energieausweis, Teilungserklärungen betreffend Eigentumswohnungen sowie Protokolle früherer Eigentümerversammlungen.

Erbrecht und Vermögensnachfolge

Aufgrund langjähriger Erfahrung als Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht liegt ein Schwerpunkt unserer notariellen Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge.

 

  • Testamente, gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern
  • Erbverträge
  • Pflichtteilsverzichtsverträge
  • Unternehmensnachfolgeverträge und Unternehmertestamente
  • Erbscheinsanträge
  • Erbschaftsausschlagungen
  • Erbauseinandersetzungen
  • Schenkungs- und Übergabeverträge über Immobilien und Unternehmen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge)

 

Wer rechtzeitig und geschickt für eine geordnete Vermögensübertragung sorgt, kann spätere Streitigkeiten und gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten und (Stief-) Kindern sowie enttäuschten Verwandten weitgehend vermeiden.

 

Die Gestaltung und Ausarbeitung eines Testamentes oder eines Erbvertrages beginnt stets bei der Frage, was im Erbfall geschieht, wenn keine letztwillige Verfügung errichtet wurde. Hierzu ist die gesetzliche Erbfolge zu ermitteln und sodann zu überprüfen, ob diese zu Ergebnissen führt, welche in Ihrem Interesse stehen. Hierzu ist auch die Zusammensetzung des Vermögens und der Familienverhältnisse festzustellen.

Nur in seltenen Fällen passt die von unserem Gesetzgeber als Standard vorgesehene Erbfolgeregelung zur tatsächlichen Lebenssituation. Dies gilt vor allem für die immer häufiger werdenden sogenannten Patchwork-Familien und für Lebenspartner unterschiedlicher Staatsangehörigkeit (außerhalb der EU);  aber auch für die Unternehmensnachfolge oder dann, wenn große Vermögen auf die folgende Generation übertragen werden sollen.

Hier müssen individuelle – vom gesetzlichen Raster abweichende – Lösungen entwickelt und entsprechende letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge etc.) formuliert werden. Aufgrund unserer grundgesetzlich garantierten Testierfreiheit lässt sich die gesetzlich vorgesehene Erbfolge weitgehend zu Gunsten einer autonomen Gestaltung abändern.

In einem einseitigen oder einem gemeinschaftlichen Testament oder im Wege eines Erbvertrags kann so bestimmt werden, wer Erbe werden soll. Auch können Ersatzerben für den Fall des Wegfalls des bedachten Erben eingesetzt werden. Einzelne Gegenstände oder Vermögenswerte können durch Vermächtnisse bestimmten Personen zugewandt werden. Dem Erben können außerdem Auflagen erteilt oder Bedingungen gestelltwerden. Auch die Anordnung Vor- und Nacherbschaft, der Testamentsvollstreckung oder der Benennung eines Vormundes für minderjährige Erben ist zu erwägen.

Besonders zu berücksichtigen sind Störquellen, welche dazu führen, dass das Gewollte im Ergebnis nicht eintritt. Hierzu gehören unklare Formulierungen im Testament, die Nichtberücksichtigung von Erbschaftssteuerverpflichtungen oder das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen.

Auch Vermögensübergänge bereits zu Lebzeiten (etwa durch Schenkungen) sind häufig sinnvoll, etwa um Pflichtteilsansprüche zu vermeiden, Erbschaftssteuer zu sparen oder das Familienvermögen auch bei befürchteter Altersarmut den Nachkommen zu bewahren.

Testamente können eigenhändig oder als öffentliches Testament beim Notar gefertigt werden, wogegen Erbverträge nur notariell errichtet werden können. Das eigenverfasste, handschriftliche Testament birgt aber viele Fehlerquellen und führt nach dem Erbfall häufig zu Auslegungsstreitigkeiten. Der Notar kann Sie dagegen ausführlich beraten, sichere Lösungsmöglichkeiten anbieten und diese in juristisch eindeutige Form bringen.

 

Eine Beratung beim Notar ist daher dringend zu empfehlen. Schließt sich der Beratung eine Beurkundung an, entstehen für die Beratung noch nicht einmal gesonderte Notargebühren.

 

Außerdem lassen sich durch die notariell beurkundete letztwillige Verfügung regelmäßig Kosten für den oder die Erben vermeiden.

Tritt die gesetzliche Erbfolge ein oder liegt nur ein privatschriftliches Testament vor, kann der Nachweis der Erbfolge nur mittels eines Erbscheins geführt werden.

Sowohl für den Erbscheinsantrag als auch für die Erbscheinserteilung entstehen nicht unerhebliche Kosten. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, kann damit der Erbnachweis geführt werden und ein Erbschein ist im Regelfall nicht erforderlich. Der Erbschein kostet daher im Ergebnis meistens mehr als die ausführliche Beratung und Beurkundung einer juristisch exakt formulierten letztwilligen Verfügung.

Ehe- und Familienrecht

Entsprechend der anwaltlichen Ausrichtung unserer Kanzlei gehört auch die Konzeption und Beurkundung familienrechtlicher Verträge zu unserer notariellen Kernkompetenz. Hierzu gehören vor allem Eheverträge oder Scheidungsvereinbarungen.

Typische Regelungen eines Ehevertrages sind Vereinbarungen zum Güterrecht, zum nachehelichen Ehegattenunterhalt sowie zum Versorgungsausgleich. Dies erfolgt zum einen „vorsorgend“, also etwa vor einer Eheschließung.

Von großer praktischer Bedeutung sind außerdem Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Diese gewährleisten, dass Ehegatten sich auch dann wirksam vertreten lassen und füreinander tätig werden können, wenn ein Ehegatte unfallbedingt oder wegen Alters oder Gebrechlichkeit seines Alters außerstande ist seine Angelegenheiten selbst zu regeln.Auch Vormundbestellungsverfügungen können getroffen werden, damit minderjährige Kinder im Falle eines Unfalles von selbst bestimmten und gewählten Vertrauenspersonen betreut und versorgt werden.

Mit den vorstehenden Vollmachten und Verfügungen kann jeder Bürger die gerichtliche Anordnung der gesetzlichen Betreuung durch fremde Personen oder die Einsetzung einer unerwünschten Person als Vormund vermeiden.

Neben den vorsorgenden Eheverträgen beraten und konzipieren wir Eheverträge während der bestehenden Ehe. Dabei kann es sich um „ehebedingte Zuwendungen“ oder güterrechtliche Regelungen (Beispiel: „Güterstandsschaukel“) handeln oder um eine steuerlich motivierte oder haftungsoptimierte Aufteilung des Vermögens unter den Ehegatten.

Kommt es zu einer Trennung oder einer Ehescheidung, kann bei entsprechendem Einvernehmen der Ehegatten durch eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung Streit vor Gericht vermieden werden, der oftmals mit erheblichen finanziellen, vor allem aber auch mit zeitlichen und nervlichen Belastungen einhergeht. So kann ein Scheidungsverfahren schlank, zügig, diskret und regelmäßig kostengünstiger durchgeführt werden.

In einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen können dann je nach Bedarf Regelungen getroffen werden über das Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, der Rechte an der Ehewohnung und des Hausrates, über den Ausgleich ehelichen Zugewinns, der Übertragung von Vermögensgegenständen, etwa gemeinsamer Immobilien einschließlich der Übernahme hierauf lastender Darlehen, Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, dem Ausgleich während der Ehe erworbener Renten im Rahmen des Versorgungsausgleichs sowie steuerrechtliche und erbrechtliche Fragen.

Handels- und Gesellschaftsrecht

Zum Tätigkeitsbereich eines Notars gehört außerdem das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Hier fallen vor allem folgende Notargeschäfte an:

 

  • Beratung und Beurkundung von Unternehmensgründungen (Kapitalgesellschaften, wie GmbH und AG sowie Personengesellschaften, wie OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft und BGB-Gesellschaft)
  • Vertragsgestaltung und -änderungen
    • Gesellschafterverträge (Satzungen)
    • Unternehmensverträge
  • Maßnahmen zur Umwandlung (z.B. Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel) von Unternehmen
  • Bestellungen und Abberufungen von Geschäftsführern, Prokuristen, Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
  • Beurkundung von Geschäftsanteilskaufverträgen
  • Kapitalerhöhungen
  • Liquidation von Gesellschaften aller Rechtsformen
  • Entwurf und Einreichung von Handelsregisteranmeldungen aller Art.
  • Vorbereitung und Durchführung der Gesellschafter- und Hauptversammlungen

Diese Webseite verwendet Cookies. Mit der Nutzung unserer Webseite erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Nähere Informationen dazu und zu Ihren Rechten als Benutzer finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen